24 Deutscher Kongress für Versorgungsforschung, 22.-24.9.2025, in Hamburg eröffnet DKVF 2025

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Rabona in Deutschland

In der Regel sind hierfür Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Psychologen, Ärzte, Fachkräfte für psychiatrische Pflege oder auch Erzieher tätig.

Weitere Vorschriften um § 16a SGB 2

Ansprechpartner für die Inanspruchnahme von psychosozialer Betreuung sind je nach Hilfebedarf und Betreuungsform unterschiedliche Zuständigkeiten sowie Rechtskreise zu beachten. Grundsätzlich haben alle Personen Anspruch auf psychosoziale Betreuung, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder einer besonderen Lebenssituation Unterstützung benötigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Leistungen unterschiedliche Voraussetzungen und Regelungen hinsichtlich der Anspruchsberechtigung haben. Die psychosoziale Betreuung bezeichnet ein Unterstützungsangebot für Menschen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung oder aufgrund sozialer Problemlagen Hilfe im Alltag benötigen. Im Vordergrund steht dabei die Verbesserung der Lebensqualität, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Stärkung der Selbsthilfekräfte der betroffenen Person.

Dabei ist das Wohl der betroffenen Person stets im Vordergrund zu halten, und es sind alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um ihre Gesundheit zu verbessern und eine Stabilisierung des Zustandes zu erreichen. Eine Zwangsbehandlung gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person ist dabei nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und bedarf in der Regel ebenfalls einer gerichtlichen Genehmigung. Die Anordnung einer Zwangseinweisung erfolgt in der Regel durch das zuständige Amtsgericht auf Grundlage eines Antrags. Antragsberechtigt sind in der Regel Angehörige, Betreuer oder Bevollmächtigte der betroffenen Person, Behörden (z.B. Gesundheits- oder Ordnungsamt), ärztliche und psychologische Psychotherapeuten sowie Kliniken. Die Einholung eines sachverständigen Gutachtens ist dabei erforderlich, um die Voraussetzungen für eine Zwangseinweisung zu prüfen und sicherzustellen, dass die Maßnahme verhältnismäßig und erforderlich ist.

Was ist psychische Gewalt?

Dazu gehören beispielsweise Integrationsfirmen, Werkstätten für behinderte Menschen, ambulant betreutes Wohnen oder auch die Schulbegleitung. Die betroffene Person hat das Recht, gegen die Anordnung der Zwangseinweisung Widerspruch oder Beschwerde einzulegen. In der Regel ist die Beschwerde bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht einzulegen. Hierbei ist den betroffenen Personen eine Rechtsbelehrung sowie Rechtsmittelbelehrungen zu erteilen. (4) Einem nicht beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter kann die Anwesenheit bei einer Vernehmung des Verletzten untersagt werden, wenn dies den Untersuchungszweck gefährden könnte.

Das Problem bei psychischer Gewalt gegen Männer ist, dass Männer das gesellschaftliche Wertungssystem vor Augen haben. Männer werden als stark angesehen und die Betroffenen haben ein zu großes Schamgefühl, sich Hilfe zu holen und so öffentlich zuzugeben, dass sie durch ihre Partnerin regelmäßig gedemütigt werden. Die Hemmschwelle bei Männern, öffentlich zuzugeben, dass sie unter psychischer Gewalt leiden, ist somit ungleich höher als bei Frauen. Ziel ist es, das Selbstwertgefühl und Selbstbewusstsein des Opfers zu zerstören, die geistige Gesundheit leidet, der Betroffene beginnt, am eigenen Wert und an der eigenen Identität zu zweifeln. Auch Diffamierungen in der Öffentlichkeit gehören zu den Ausprägungen der psychischen Gewalt. Psychische Gewalt kann in verschiedenen Facetten und mittels unterschiedlicher Verhaltensweisen und Strategien verübt werden.

Das DNVF steht als interdisziplinäres Netzwerk allen Institutionen und Arbeitsgruppen offen, die mit der Sicherung der Gesundheits- und Krankenversorgung unter wissenschaftlichen, praktischen oder gesundheitspolitischen Gesichtspunkten befasst sind. Darüber hinaus fördert das DNVF den wissenschaftlichen Nachwuchs, beispielsweise durch die Bildung interdisziplinärer Arbeitsgruppen zu fächerübergreifenden Themen der Versorgungsforschung. Weiterhin gibt es das sogenannte Gewaltschutzgesetz, durch das auch die psychische Gewalt erfasst wird.

Darüber hinaus können spezielle Fachgesetze, etwa das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz, zur Anwendung kommen. Durch das Eingreifen von Sozialarbeitern im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) kann die Familie bei der Bewältigung dieser Probleme unterstützt werden. Die Fachkräfte helfen der Familie beispielsweise, ihre finanzielle Situation zu verbessern, indem sie sie bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz und der Beantragung von Sozialleistungen unterstützen. Zudem wird die Erziehungskompetenz der Eltern durch gezielte Beratungs- und Unterstützungsangebote gestärkt. Die psychosoziale Betreuung von Menschen mit Behinderungen ist laut SGB IX Teil der Rehabilitation und Teilhabeleistungen. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen eine möglichst selbstständige und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

Ärzten, Psychotherapeuten, Sozialarbeitern, Beratungsstellen, betreuten Wohngruppen oder stationären Einrichtungen sowie Angehörigen, gesetzlichen Betreuern oder Bezugspersonen der betreuten Person. Eine zentrale Rolle spielt hierbei oft der Sozialdienst, der die individuellen Hilfsbedarfe und -möglichkeiten ermittelt, Unterstützungsangebote koordiniert und den Kontakt zu den relevanten Einrichtungen und Leistungsträgern herstellt. Menschen mit psychischen Erkrankungen haben gemäß § 92 SGB V einen Anspruch auf eine bedarfsgerechte und umfassende Versorgung. Hierzu zählen unter anderem Sozialpsychiatrische Dienste, Tageskliniken, ambulante psychiatrische Pflege oder auch Selbsthilfegruppen. Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe spielt die psychosoziale Betreuung eine wichtige Rolle.

  • Ist dies der Fall, ordnet das Gericht die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung an und bestimmt die Dauer der Maßnahme.
  • Betroffenen stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung um sich gegen häusliche Gewalt zu schützen und weiterhin die eigene Wohnung zu nutzen, ohne sie jedoch mit dem gewaltbereiten Partner teilen zu müssen.
  • Die Förderung und Finanzierung von psychosozialer Betreuung variiert je nach Art der Betreuung und der zuständigen Behörde oder Kostenträger.
  • Angehörige und Freunde können bei einer Zwangseinweisung eine wichtige Stütze und Hilfe für die betroffene Person sein.
  • Grundsätzlich haben alle Personen Anspruch auf psychosoziale Betreuung, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder einer besonderen Lebenssituation Unterstützung benötigen.

Zudem können Angehörige und Freunde in Absprache mit dem behandelnden Personal der psychiatrischen Einrichtung die betroffene Person während der Zwangseinweisung besuchen und so einen Beitrag zur Genesung leisten. Die Dauer der Zwangseinweisung ist grundsätzlich auf das unerlässliche Maß beschränkt und soll nur so lange dauern, wie dies zur Abwendung der konkreten Gefahr erforderlich ist. Die genaue Dauer wird vom zuständigen Amtsgericht im Rahmen der Anordnung festgelegt und orientiert sich an der individuellen Situation der betroffenen Person. In der Regel beträgt die Dauer einer Zwangseinweisung wenige Wochen, höchstens jedoch sechs Monate. Eine Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten gerichtlichen Prüfung und Anordnung. Betroffene Personen haben das Recht auf eine bedarfsgerechte, qualifizierte und umfassende psychosoziale Betreuung, die ihre individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten berücksichtigt.

Angehörige und Bezugspersonen sind oft eine wichtige Ressource für die betroffenen Personen, insbesondere in Bezug auf die emotionale und soziale Unterstützung und Stabilisierung. Allerdings sollten sie auch in ihrer Rolle als Angehörige wertgeschätzt und entlastet werden. Deshalb ist es wichtig, dass auch sie bei Bedarf Zugang zu Unterstützungsangeboten haben, etwa in Form von Angehörigenberatung oder selbsthilfeunterstützenden Angeboten. Nach der gerichtlichen Anordnung wird die betroffene Person in eine geeignete geschlossene psychiatrische Einrichtung eingewiesen. Dort erfolgt eine umfassende medizinische Untersuchung und gegebenenfalls die Einleitung einer notwendigen Behandlung.

Welche Rechte hat die betroffene Person bei einer Zwangseinweisung?

Die Betreuungsangebote können unterschiedlicher Art sein, zum Beispiel in Form von Beratungsstellen, ambulanten Diensten, betreuten Wohngruppen oder stationären Einrichtungen. Die rechtlichen Grundlagen für die psychosoziale Betreuung finden sich in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen wieder. Insbesondere das Sozialgesetzbuch (SGB) bildet die Basis für die unterschiedlichen Leistungen und Angebote der psychosozialen Betreuung in Deutschland. Dabei sind insbesondere das SGB I (Allgemeiner Teil), das SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung), das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) und das SGB XII (Sozialhilfe) relevant. Angehörige und Freunde können bei einer Zwangseinweisung eine wichtige Stütze und wie experten erklären Hilfe für die betroffene Person sein. Wichtig ist auch, sich über die Rechte und Pflichten der betroffenen Person während der Maßnahme zu informieren und diese gemeinsam mit einem erfahrenen Anwalt oder Betreuer wahrzunehmen.